Hesch gwüsst ...? |
Die Eisenbahn "Läufelfingerli" |
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Heimatkunde. Beschreibende und geschichtliche Darstellung der Gemeinde Läufelfingen. 1865 von Lehrer H. Buser |
Wässerungs- und Inkonvenienzen Prozess |
In Folge der
Quellenabgrabung haben auch die Besitzer der Talwässermatten, die sich durch
den Wasserverlust beschädigt sahen, gegen die Centralbahngesellschaft einen
Prozess an, der aber insoweit auf gültigem Wege ausgemacht wurde, als die
Gesellschaft sich herbeiliess, bis zur Vollendung des Rücklaufstollens den
Wässerungsinteressenten eine jährliche Entschädigung von Fr. 25.- per Juchart
zu bezahlen. Es kommt nun darauf an, ob die Mattenbesitzer das einmal
zurückgeleitete Quantum Wasser als dem früheren Zufluss gleichkommend
betrachten, oder ob sie weitern Schadenersatz fordern, und somit der Prozess
von neuem beginnt. Jedenfalls müssen die Besitzer der Matten oberhalb des
Dorfs, denen das Wasser nicht mehr zugeführt werden kann, für immer entschädigt
werden.
Ein anderer Prozess, densämtliche Gemeinden des Homburger Tals gemeinschaftlich gegen die Centralbahngesellschaft führten, war der sogen. Inkonvenienzen Prozess (Unbequemlichkeitsprozess). In Folge des plötzlichen Stillstandes der verschiedenen Gewerbe wurden nämlich die Leute mancher Bequemlichkeit beraubt. Sie waren z.B. genötigt, ihr Getreide nach auswärtigen Mühlen, wie Trimbach, Diegten, Gelterkinden und oder anderen Orten zu führen, ihre Bauhölzer Jahre lang bei der Säge liegen und faulen zu lassen und dielen anderwärts zu kaufen, Feld- und Bau Gips in Zeglingen oder Olten zu holen, ihren Hanf und ihre Ölpflanzen in Trimbach, Diegten ec. Reiben und pressen zu lassen, kurz sie mussten sich eine Menge Mehrauslagen, Zeitverluste und Verdriesslichkeiten gefallen lassen, von denen sie vorher nichts wussten. Die armen Homburger wurden aber vom Obergerichte nicht nur gänzlich abgewiesen, sondern auch noch in die Prozesskosten verfällt, obgleich wenigstens diese der Centralbahngesellschaft als der Veranlasserin der Klage hätten zugewiesen werden dürfen. Die Richter begründeten ihr Urteil hauptsächlich damit, dass, wenn die Gewerbebesitzer ihren Betrieb von sich aus würden eingestellt haben, sie deswegen auch Niemand hätte gerichtlich belangen können; mit Letzterem selbst aber haben die Gesellschaft die Sache schon abgemacht. |
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