Hesch gwüsst ...?

Die Eisenbahn "Läufelfingerli"

 

Heimatkunde. Beschreibende und geschichtliche Darstellung der Gemeinde Läufelfingen. 1865 von Lehrer H. Buser

 

Wässerungs- und Inkonvenienzen Prozess

In Folge der Quellenabgrabung haben auch die Besitzer der Talwässermatten, die sich durch den Wasserverlust beschädigt sahen, gegen die Centralbahngesellschaft einen Prozess an, der aber insoweit auf gültigem Wege ausgemacht wurde, als die Gesellschaft sich herbeiliess, bis zur Vollendung des Rücklaufstollens den Wässerungsinteressenten eine jährliche Entschädigung von Fr. 25.- per Juchart zu bezahlen. Es kommt nun darauf an, ob die Mattenbesitzer das einmal zurückgeleitete Quantum Wasser als dem früheren Zufluss gleichkommend betrachten, oder ob sie weitern Schadenersatz fordern, und somit der Prozess von neuem beginnt. Jedenfalls müssen die Besitzer der Matten oberhalb des Dorfs, denen das Wasser nicht mehr zugeführt werden kann, für immer entschädigt werden.

Ein anderer Prozess, densämtliche Gemeinden des Homburger Tals gemeinschaftlich gegen die Centralbahngesellschaft führten, war der sogen. Inkonvenienzen Prozess (Unbequemlichkeitsprozess). In Folge des plötzlichen Stillstandes der verschiedenen Gewerbe wurden nämlich die Leute mancher Bequemlichkeit beraubt. Sie waren z.B. genötigt, ihr Getreide nach auswärtigen Mühlen, wie Trimbach, Diegten, Gelterkinden und oder anderen Orten zu führen, ihre Bauhölzer Jahre lang bei der Säge liegen und faulen zu lassen und dielen anderwärts zu kaufen, Feld- und Bau Gips in Zeglingen oder Olten zu holen, ihren Hanf und ihre Ölpflanzen in Trimbach, Diegten ec. Reiben und pressen zu lassen, kurz sie mussten sich eine Menge Mehrauslagen, Zeitverluste und Verdriesslichkeiten gefallen lassen, von denen sie vorher nichts wussten.

Die armen Homburger wurden aber vom Obergerichte nicht nur gänzlich abgewiesen, sondern auch noch in die Prozesskosten verfällt, obgleich wenigstens diese der Centralbahngesellschaft als der Veranlasserin der Klage hätten zugewiesen werden dürfen. Die Richter begründeten ihr Urteil hauptsächlich damit, dass, wenn die Gewerbebesitzer ihren Betrieb von sich aus würden eingestellt haben, sie deswegen auch Niemand hätte gerichtlich belangen können; mit Letzterem selbst aber haben die Gesellschaft die Sache schon abgemacht.
 

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