Hesch gwüsst ...?

Die Eisenbahn "Läufelfingerli"

 

Heimatkunde. Beschreibende und geschichtliche Darstellung der Gemeinde Läufelfingen. 1865 von Lehrer H. Buser

 

Appellation und Urteil des Bundesgerichtes

Dieses Urteil gefiel natürlich dem Direktorium nicht und es beschloss Appellation an das Bundesgericht. Da der basellandschaftliche Anwalt, Dr. Schauenburg, unterdessen wegen eines Vergehens kriminalrichterlich verurteilt worden war, so wurde er durch Fürsprecher Bützberger von Langental ersetzt.

Entgegen allem Erwartetenfällte nun das Bundesgericht unterm 31. Oktober 1862 in St. Gallen ein für die Homburger viel ungünstigeres Urteil. Es stützte sich namentlich darauf, dass der Bericht der geologischen und chemischen Experten die Angabe der Klägerschaft, als ob auch die warmen Quellen ins Homburger Tal geflossen seien, nur sehr mangelhaft bestätigt; im Bernervertrag habe aber das Direktorium nur diejenigen Quellen hervorzuleiten versprochen, welche wirklich einen Teil des Homburger Baches gebildet hätten. Auch hatte die Einmischung der solothurnischen Regierung, welche nachträglich ebenfalls Anspruch machte, grossen Einfluss. Das Urteil lautete:

I.          Es wird die Centralbahngesellschaft bei ihrer Erklärung behaftet, dass sie die sogenannten „kalten Quellen“ des Hauensteintunnels in einem Stollen bleibend nach dem Homburger Bach zurückleiten wolle.

II.          Sie schweizerische Centralbahngesellschaft ist aber nicht schuldig die sogenannten „warmen Quellen“ ganz oder teilweise dem Homburger Bach zuzuleiten.

III.         Den Privaten, welche sich durch die eingetretenen Veränderungen in den Wasserverhältnissen auf der Nord- oder Südseite des Hauensteintunnels beschädigt glauben, bleibt das Recht zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vorbehalten.

IV.        Die von der Schätzungskommission erlaufenen Kosten von Fr. 21`192.- (also nur teilweise), sowie die Kosten des bundesgerichtlichen Instruktionsverfahren im Betrag von Fr. 720.- und das Gerichtsgeld von Fr. 400.- hat die schweizerische Centralbahngesellschaft zu  bezahlen.

Die Parteikosten werden allseitig wettgeschlagen.
 

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