Hesch gwüsst ...? | |
Schulchronik "Läufelfingen" |
|
1907 |
|
Verordnung |
|
über das Betragen der Schulkinder |
|
von Läufelfingen außerhalb der Schule. |
|
|
|
§ 1 |
Die Kinder haben sich auch außerhalb der Schule eines anständigen Benehmens zu befleißen. Rohheit jeder Art im Reden oder im Betragen, wie zum Beispiel der Gebrauch von Schimpfwörtern, Fluchen und unanständiges Reden, das Werfen mit Steinen, Quälen kleinerer und schwächerer Kinder, Beschmutzung und Beschädigung fremden Eigentums, Tierquälerei, sowie das Ausnehmen von Vogelnestern wird streng bestraft; auch wird das Nachrennen und Anhängen sowie das Vorspringen bei Fuhrwerken streng untersagt, ebenso das Rauchen. |
§ 2 |
Gegen Erwachsene, besonders auch gegen Fremde sollen die Kinder höflich und dienstfertig sein; auf der Straße sollen sie grüßen und an sie gestellte Fragen freundlich beantworten. |
§ 3 |
Nach dem Bettzeitläuten darf sich kein Kind außerhalb des Hauses oder auf der Straße aufhalten, es sei denn, dass es im Auftrag der Eltern noch eine Besorgung auszuführen hat; die Eltern aber werden gebeten, alle solche Besorgungen wo möglich vor dem Bettzeitläuten verrichten zu lassen. |
§ 4 |
Der noch nicht konfirmierten Jugend ist der Besuch von Wirtshäusern ohne Begleitung der Eltern wie ausnahmslos der Aufenthalt auf Tanzböden und Kegelplätzen das Herumtreiben und Gaffen an Türen und Fenstern ist strengstens verboten. Die Wirte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Vorschrift beachtet wird. |
§ 5 |
Die Eltern haben darüber zu wahren, dass die Kinder diese Verordnung befolgen. Insbesondere sind sie für Befolgung der in § 3 gegebenen Vorschrift verantwortlich. Wen Kinder wiederholt außerhalb des Hauses getroffen werden, ohne einen triftigen Entscheidungsgrund angeben zu können, so können Bussen im Betrag von 50 Rp. bis Fr. 2.- verhängt werden. |
§ 6 |
Es sollen die Mitglieder der Schulpflege, die Lehrer, auch der Landjäger und Ortspolizist sich zur besonderen Pflicht machen, die Befolgung dieser Verordnung zu überwachen; ferner werden alle wohlgesinnten erwachsenen Mitbürger, insbesondere aber die Gemeinderäte gebeten, zur Durchführung dieser Vorschrift behilflich zu sein. |
§ 7 | Verstösse gegen diese Verordnung sind einem Lehrer oder der Schulpflege zur Bestrafung mitzuteilen. |
§ 8 |
Kleinere Übertretungen werden vom betreffenden Lehrer, grössere dagegen von der Schulpflege bestraft, welche über die Schuldigen Arrest verhängen kann. Erscheinen strengere Massnahmen geboten, so wird von der Schulpflege eine Anzeige an das Stadthalteramt erstellt. |
Indem die Schulpflege durch diese Verordnung das Betragen der Kinder außerhalb der Schule zu regeln sucht, ist sie der Zustimmung aller einsichtiger Eltern gewiss und rechnet auf ihre tatkräftige Unterstützung. Schule und Elternhaus müssen bei der Erziehung zusammenwirken.. Damit sollen auch die Eltern allfällige Beschwerden und Klagen, welcher Art sie auch immer sind mögen, nie vor den Kindern oder gar in der Schule selbst vorbeigehen, sondern sie haben sich an die Schulpflege zu wenden, wo sie stets die gebührende Berücksichtigung finden wird. |
|
Vorstehende Verordnung wurde durch die Gemeinde Versammlung vom 03. November 1907 genehmigt und tritt mit dem 01. Januar 1908 in Kraft. | |
Läufelfingen, den 10 Dezember 1907 |
|
|
|
Namens der Gemeinde, |
|
Der Gemeindepräsident: |
|
H. Vögtlin |
|
Der Gemeindeschreiber: |
|
G. Strub |
|
Design, Idee und © 2013 by www.flurnamenpuzzle.com |