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Die Eisenbahn "Läufelfingerli"

 

Heimatkunde. Beschreibende und geschichtliche Darstellung der Gemeinde Läufelfingen. 1865 von Lehrer H. Buser

 

Der Homburger Bachprozess (Vorbericht)

Eine Zierte des Tales war vor dem Eisenbahnbau die sogenannte Wipfequelle, welche am Fuss des Hauensteins, nächst der alten Landstrasse, unter dem Auchfelde hervorquoll, und so stark war, dass sie kaum 200 Schritte davon eine Gipsmühle trieb. Sie floss auch bei der trockensten Witterung fast gleich stark, und ihre Wasser trübten sich beim anhaltendsten Regenwetter kaum merklich. Sie war die Hauptquelle des Tales und lieferte nach einer Messung von Robert Stephenson und Henry Swinburne eine Wassermenge von 3`700 Kubikfuss per Stunde. In Folge des Tunnelbaues durch den Hauenstein wurde sie abgegraben, versiegte am 6. Oktober 1856 gänzlich, und ihr Wasser ergoss sich von dort an in den nach Süden sich senkenden Tunnel und floss der Aare zu. Jedermann hatte die Wahrscheinlichkeit der Abgrabung vorausgesehen und es wurde dem Oberbaurat Karl Etzel deswegen Vorstellungen gemacht, allein er glaubte, man könne in diesem Falle das Tunnelgewölbe wasserdicht verkitten, was sich nachher als ganz unausführbar erwies. Auch noch andere Quellen, wie der sogenannte Färberbrunnen in den Matten unterhalb der Krairütti (an der Stelle der ehemaligen Farb), eine Schwefelwasserquelle im Murengraben und die Hausbrunnen im unteren Muren und Pulvisei versiegen. Man unterscheidet diese Quellen in die „warmen“ und in die „kalten“, weil erstere eine Temperatur von 19° R., letztere aber nur eine solche von 10° R. haben. Die kalten Quellen ergiessen sich in einer Entfernung von 850 bis 1830 Fuss vom nördlichen Portal in den Tunnel, die warmen in einer Entfernung von 3`200 bis 3`800 Fuss. Die Folge dieses Wasserverlustes war, dass die Gipsmühle, die obere Mahlmühle, die Öltrotte und Hanfreibe nicht mehr, die untere Mühle, die Rümlinger Mühle und die Säge nur noch zeitweise betrieben werden konnten.

Vergeblich suchten Anfangs die Gewerbebesitzer bei der damaligen Regierung Unterstützung und Hülfe, sie war zu schwach und erklärte sich inkompetent. Erst beim Regierungswechsel 1857 wurde die Sache als Staatsangelegenheit erklärt, indem man annahm, nicht nur die einzelnen Gewerbebesitzer, sondern das ganze Homburgertal leide unter dem Verluste der abgegrabenen Quellen. Die interessierten Gemeinden hatten auch zur Beförderung und Anregung eines Prozesses gegen die Centralbahngesellschaft ein Komitee aufgestellt. Um dem Hauptklagepunkte die Spitze abzubrechen, kaufte des Direktorium das ganze pfengut, allein die Regierung nahm keine Notiz davon, sondern beschloss, die Centralbahngesellschaft anzuhalten, die abgegrabenen Quellen durch einen von Norden her in den Berg getriebenen Stollen wieder dem Hombugertal zuzuleiten. Als das Direktorium sich zu keiner entsprechenden Erklärung herbeilassen wollte, stellte die Regierung durch Beschluss vom 15. Februar 1858 die Arbeiten am Tunnel ein. Hierauf beschwerte sich das Direktorium beim Bundesrat und verlangte das Recht der Expropriation  des Schadens, respektive Geldentschädigung. Die Arbeiten am Tunnel mussten zwar darauf wieder freigegeben werden, aber von der Expropriation wollte weder die Homburger noch die Regierung etwas wissen.

Unterm 4. März des gleichen Jahres kam zwischen beidseitigen Abgeordneten unter Vermittlung des schweizerischen Post- und Baudepartement, Herrn Bundesrat Näff, in Bern ein Vertrag zu Stande. Die Hauptbestimmungen desselben waren folgende:

I.          Das Direktorium dr schweizerischen Centralbahngesellschaft anerkennt die Verpflichtung, die Wasser, welche Zuflüsse des Homburger Baches gebildet haben und durch den Bau des Hauensteintunnels abgeleitet worden sind, soweit es technisch möglich ist, definitiv in den Homburger Bach zurückzuleiten, und zieht daher mit Beschwerde vom 2. Februar 1858 beim hohen Bundesrat gestellt Expropriationsbegehren gänzlich zurück.

II.         Über den Umfang der nach vorstehendem Artikel von dem Direktorium der Centralbahn übernommenen Verpflichtung, insofernhierüber keine gütliche Verständigung unter den Kontrahenten stattfindet, entscheidet nach Vorschrift des Bundesgesetztes vom 1. Mai 1850 eine Kommission von drei Mitgliedern mit Vorbehalt der Weiterziehung an das Bundesgericht.

 

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